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BGE 143 IV 209
Regeste
Berufsgeheimnis des Vertrauensarztes eines Arbeitgebers; Art. 321 StGB. Der Vertrauensarzt, der von einem Arbeitgeber eingesetzt wird, um die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu beurteilen, untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). Gestützt auf die Ermächtigung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zuzustellen, darf der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber keine über den Rahmen von Art. 328b OR hinausgehende Information erteilen (E. 2.3).

BGE 1 B_520/2017 vom 4. Juli 2018
Das Bundesgericht hat entschieden, ob der Verteidiger bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch seines Mandanten im Rahmen eines Strafverfahrens teilnehmen darf oder nicht. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, es besteht kein Anspruch des Verteidigers, dass er an der psychiatrischen Exploration seines Mandanten teilnehmen darf.