Menu

BGE 27.03.2026 8C 802/2023 Unfallversicherung Leiturteil / Observation / Indikatoren im UVG
4.3.2. "Nach der Rechtsprechung bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.1 kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen. Zwar gelangt das strukturierte Beweisverfahren sinn- und praxisgemäss auch im Bereich des UVG zur Anwendung, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Unfall und den fraglichen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 301 E. 4.5.2; 148 V 138 E. 5.4; 141 V 574 E. 5.2; SVR 2023 UV Nr. 37 S. 131, 8C_698/2022 E. 7.2.2; vgl. Urteil 8C_498/2024 vom 12. August 2025 E. 7.1). Das einzuholende polydisziplinäre Gutachten (E. 4.3.3 hiernach) wird sich auch zu den massgebenden Indikatoren zu äussern haben."

BGE 25.03.2026 8C 201/2025 Unfallversicherung: versicherungsmedizinische Beurteilung
Auszug Erwägung: 5.3. "Bei zumindest geringen Zweifeln an der Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. E. hätte die medizinische Ausgangslage somit umfassend abgeklärt werden müssen, bevor der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen hätte vorgenommen werden können. Daran vermag die Erwägung der Vorinstanz, sie habe die von M. Sc. G. aufgeführten neuropsychologischen Auffälligkeiten berücksichtigt, indem sie eine "diesbezügliche Adäquanzprüfung" vorgenommen habe, nichts zu ändern. Denn zunächst muss eine fachmedizinisch gesicherte Basis hergestellt werden, um die Frage beantworten zu können, ob eine strukturelle Hirnschädigung besteht. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Sollte sich also ergeben, dass organische Unfallfolgen persistieren, erübrigt sich eine separate Adäquanzprüfung."

8C_415/2023 vom 03. Oktober 2024
Integritätsentschädigung (Leiturteil für die amtliche Sammlung)

8C 446/2019 vom 22. Oktober 2019
Im Urteil 8C 446/2019 vom 22. Oktober 2019 hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine direkte Kontusion der Schulter nicht zu einer Rotatorenmanschettenläsion führe. Die Bundesrichter haben der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics https://medicalforum.ch/article/doi/smf.2019.03247/ widersprochen und argumentiert, diese sei «weder begründet noch wissenschaftlich» belegt. Das Bundesgericht stellte auf die Beurteilung der Vorinstanz ab. Zudem hat das Bundesgericht einmal mehr auf die Wichtigkeit der primären Aussagen hingewiesen.

8C 22/2019 vom 24. September 2019
Im Urteil 8C 22/2019 vom 24. September 2019 hat das Bundesgericht Stellung zur Abklärung von Listendiagnosen bezogen. Das gesamte Urteil zu lesen ist sehr interessant; wir verweisen insbesondere auf Erwägung 8.6. Das Bundesgericht hat auch auf den Knietraumacheck hingewiesen. Die Publikation hierzu kann unter https://saez.ch/article/doi/saez.2016.05155 eingesehen werden.

Der Knietraumacheck, wie auch der Ergänzungsbericht Knie können auf der SVV-Webseite unter https://www.svv.ch/de/der-svv/partner/versicherungsmedizin/arztberichte-und-fallfuehrungsinstrumente-fuer heruntergeladen werden.

BGE 9C 728/2018 vom 21. März 2019
Die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ist entscheidend und den angesprochenen Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung kommt höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteile 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7).

BGE 8C 636/2018 vom 28. November 2018
"Aus den einzelnen Teilgutachten (orthopädisch, internistisch, neurologisch, neuropsychologisch und pneumologisch) geht hervor, dass die postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit neuropsychologisch und pneumologisch begründet ist. In Bezug auf die Kausalitätsfrage neuropsychologischer Störungen ist zu wiederholen, dass aus heutiger wissenschaftlicher Sicht allein gestützt auf neuropsychologische Testverfahren kein Kausalzusammenhang begründet werden kann".

BGE 8C 277/2014 vom 30. Januar 2015
"Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. auch Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen). Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht".

BGE 122 V 157
Regeste
Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
- Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind.
- Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.

BGE 125 V 351
Regeste
Art. 4 BV; Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG; Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG: Beweiswürdigung, Parteigutachten. Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.