Urteil vom 22. April 2026 (BGE 4A_42/2026) für die amtliche Sammlung vorgesehen.
Das Bundesgericht nimmt in Fünferbesetzung Stellung zur Qualifikation ärztlicher Berichte als Urkunden nach dem revidierten Art. 177 ZPO: "Nach dem Gesagten fallen sämtliche von den Parteien eingebrachte ärztliche Berichte, einschliesslich unbegründete Arztzeugnisse, unter den Begriff der "privaten Gutachten der Parteien" im Sinne des revidierten Art. 177 ZPO. Damit qualifizieren sich auch sie als Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO und sind grundsätzlich geeignet, rechtserhebliche Tatsachen wie eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen".
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